Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 06.01.2000

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96   

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BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96 (https://dejure.org/1999,986)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1999 - X ZR 114/96 (https://dejure.org/1999,986)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1999 - X ZR 114/96 (https://dejure.org/1999,986)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schenkungsrecht, Rückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 300
  • NJW 2000, 134
  • MDR 2000, 522
  • FamRZ 2000, 84
  • WM 1999, 2414
  • DB 2000, 273
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.

    Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt des Drittschutzes (vgl. hierzu BGHZ 116, 167, 174; Kohlhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten, NJW 1994, 2313, 2316; Werthmann, Die unbenannte Zuwendung im Privatrechtssystem, Diss. Bielefeld 1990 S. 154 f.) sind deshalb sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts (vgl. Palandt/Putzo § 822 BGB Rdn. 8) als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, ohne [eigentliche, vermögensrechtlich faßbare] Gegenleistung erfolgende, objektiv unentgeltliche (BGHZ 116, 167, 174) "unbenannte" Zuwendungen als in diesem Sinn schwächere Erwerbsgründe erfaßt (vgl. Reuter/Martinek aaO unter Hinweis auf RG JW 1929, 2595 - richtig 2594, 2596; Sandweg, Ehebedingte Zuwendungen und ihre Drittwirkung, NJW 1989, 1965, 1973 f.).

    Der gegenteiligen Auffassung (u.a. Staudinger/Lorenz § 822 BGB Rdn. 8) vermag der Senat aus den in BGHZ 116, 167, 174 dargelegten, auch bei der vorliegenden Fallgestaltung im wesentlichen Geltung beanspruchenden Gründen nicht beizutreten.

  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 190/87

    Rückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers gegen den Weiterbeschenkten

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 822 BGB auch auf den Anspruch des bedürftigen Schenkers aus § 528 BGB (entsprechend) anzuwenden ist (grundlegend BGHZ 106, 354, 357 f. m.w.N. aus dem Schrifttum); dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Knütel NJW 1989, 2504 ff.; Larenz/Canaris Lehrbuch des Schuldrechts II/2 § 69 IV 1 a und Fn. 78; Palandt/Thomas BGB 58. Aufl. § 822 Rdn. 1; MünchKomm. BGB/Lieb 3. Aufl. § 822 Rdn. 3; Staudinger/Lorenz BGB 13. Bearb. § 822 Rdn. 2, 5; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung (1983), S. 361).

    Die vereinzelt vertretene Gegenansicht ist im einzelnen bereits in BGHZ 106, 354, 357 dargestellt und erörtert.

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Der (analogen) Anwendung dieser Bestimmung auf Zuwendungen, die ein Ehegatte an den anderen weitergegeben hat, steht es nicht entgegen, daß Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nach güterrechtlichen Regeln abzuwickeln wären, wie dies in erster Linie für die Fälle vorzeitigen Zugewinnausgleichs, insbesondere bei Scheitern der Ehe, der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGHZ 82, 227, 232 ff.; BGHZ 115, 132, 137, wonach auch Schenkungen in den güterrechtlichen Ausgleich einbezogen werden).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Selbst bei Annahme einer gemischten Schenkung, die ihrerseits Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt (BGH, Urt. v. 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754), kann aber Herausgabe des Geschenks nach der Vorschrift des § 528 BGB verlangt werden, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120, 122; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247; Urt. v. 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584; BGHZ 107, 156, 158 f.; Urt. v. 23. September 1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 374/94

    Gegenstand einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Selbst bei Annahme einer gemischten Schenkung, die ihrerseits Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit voraussetzt (BGH, Urt. v. 6. März 1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754), kann aber Herausgabe des Geschenks nach der Vorschrift des § 528 BGB verlangt werden, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiegt (BGHZ 30, 120, 122; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247; Urt. v. 2. Oktober 1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584; BGHZ 107, 156, 158 f.; Urt. v. 23. September 1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77).
  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die Revision verweist mit Recht unter Bezugnahme auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 1, 5 f.; BVerwG NJW 1996, 3427, 3428) darauf, daß auf eigenes Risiko handelt, wer ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung umzieht.
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BGH, 30.06.1993 - XII ZR 210/91

    Schenkung und unbenannte Zuwendung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
    Die güterrechtliche Behandlung und mithin auch die Einordnung als "unbenannte" Zuwendung im Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. hierzu BGHZ 87, 145, 146; BGHZ 116, 167, 169 f.; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386 = FamRZ 1990, 600; Urt. v. 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90, NJW-RR 1992, 238, 239 reSp.; Urt. v. 30. Juni 1993 - XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410) ist deshalb für die Frage der Anwendbarkeit des § 822 BGB auf Ansprüche Dritter gegen den Ehegatten in bezug auf Vermögensgegenstände, die diesem unentgeltlich vom anderen Ehegatten zugewendet werden, nicht ausschlaggebend; ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum außerhalb der güterrechtlichen Beziehung stehenden Gläubiger nicht nach güterrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

  • BGH, 23.09.1994 - V ZR 113/93

    Störungen bei der Abwicklung eines Übergabevertrages

  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

  • BGH, 03.12.1971 - V ZR 134/69

    Widerruf einer Sachschenkung wegen groben Undanks - Maßgebliche Kriterien für die

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZR 209/92

    Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf Prozeßkostenhilfebewilligung

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 85/86

    Rückabwicklung - Grundstücksübertragung - Bebauung - Wertersatz - Unmöglichkeit -

  • BGH, 02.04.1992 - I ZR 217/90

    Bauausschreibungen - Anschwärzung

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Es liegt damit auch nicht lediglich eine Zweckschenkung vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 - X ZR 114/96, NJW 2000, 134).
  • BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02

    Zum Bereicherungsanspruch gegen den "Zweitbeschenkten"

    Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Tod der Schenker dem Fortbestand des Rückforderungsanspruchs und seiner Überleitung auf den Kläger nicht entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288; Sen., BGHZ 147, 288, 292) und daß § 822 BGB auf einen solchen Rückforderungsanspruch anwendbar ist (BGHZ 106, 354, 357 f.; 142, 300, 302).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 78/98

    Widerruf einer Schenkung

    Denn nur in diesem Fall kann grundsätzlich der Schenker, der die Schenkung wirksam widerrufen hat, die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, §§ 531 Abs. 2, 812 ff. BGB (BGHZ 30, 120 ff., 122; BGH, Urt. v. 03.12.1971 - V ZR 134/69, NJW 1972, 247 ff.; Urt. v. 02.10.1987 - V ZR 85/86, NJW-RR 1988, 584 ff.; BGHZ 107, 156 ff., 158 f.; Urt. v. 23.09.1994 - V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77 ff.; BGH, Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300 ff.).

    Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinne des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt (Sen.Urt. v. 23.09.1999 - X ZR 114/96, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 142, 300).

  • OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte

    Der Umstand, dass aus steuerrechtlichen Gründen, der Weg gewählt wurde, das Grundstück zunächst alleine auf den Antragsteller zu übertragen, befreit nicht von der Verpflichtung, das von den Parteien tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln und im Rahmen des durchzuführenden Ausgleiches zu Grunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 23.09.1999, NJW 2000, 134 ff.).
  • OLG Hamm, 22.03.2002 - 29 U 8/01
    Er ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung vom Gläubiger erhalten hätte (BGH WM 1999, 2414).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.01.2000 - 9 UF 9/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2864
OLG Brandenburg, 06.01.2000 - 9 UF 9/99 (https://dejure.org/2000,2864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.01.2000 - 9 UF 9/99 (https://dejure.org/2000,2864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 9 UF 9/99 (https://dejure.org/2000,2864)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten; Übertragung angleichungsdynamischer Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1025
  • MDR 2000, 522
  • FamRZ 2000, 891
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 32/01
    In Übereinstimmung mit der Judikatur anderer Obergerichte (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890) geht das Kammergericht davon aus, dass auf Kindererziehungs- und Mutterschutzzeiten beruhende Rentenanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

    Eine Korrektur des Ergebnisses des Versorgungsausgleichs kommt allenfalls in besonders gelagerten Konstellationen in Betracht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 891).

  • OLG Bamberg, 31.01.2005 - 2 UF 288/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens einer

    Eheliches Fehlverhalten kann nämlich grundsätzlich nur dann die Rechtsfolgen des § 1587 c Nr. 1 BGB auslösen, wenn es sich über einen lang andauernden Zeitraum erstreckt hat (BGH NJW 1983, 824 ).Im Ausnahmefall kann zwar ein einziger schwerwiegender Vorfall ausreichen (OLG Bamberg FamRZ 1998, 1369 ; OLG Brandenburg MDR 2000, 522 ).

    Die in der Beschwerdebegründung weiter zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 06.01.2000 (MDR 2000, 522 ) ließ es nicht ausreichen, dass ein Ehegatte wegen eines Sexualdelikts gegenüber dem Kind des anderen Ehegatten verurteilt worden war.

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 UF 213/04

    Versorgungsausgleich: Keine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs bei

    Hätte der erziehende Elternteil allerdings Anwartschaften auf Grund des Bezugs von Einkommen erworben, so würden diese zweifellos im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891,892).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2002 - 9 UF 153/01

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer Straftat gegen den Partner oder

    Insbesondere ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Partner oder dessen Angehörigen kann insoweit zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, wobei Art, Umfang und Auswirkungen der persönlichen Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen zu beachten sind (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 522 ).

    Insoweit kann bereits eine einmalige Verfehlung dann zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, wenn diese ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, dass die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 522 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

    Grobe Unbilligkeit kann zu bejahen sein, wenn sich der Ausgleichsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Pflichtigen oder einen nahen Angehörigen schuldig macht (Oberlandesgericht Brandenburg, MDR 2000, 522; Kammergericht FamRZ 2002, 642).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2002 - 9 UF 153/01
    Insbesondere ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Partner oder dessen Angehörigen kann insoweit zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches führen, wobei Art, Umfang und Auswirkungen der persönlichen Verletzungen bzw. Beeinträchtigungen zu beachten sind (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 522).

    Insoweit kann bereits eine einmalige Verfehlung dann zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, wenn diese ein so schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, dass die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 522 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 30.12.2004 - 7 UF 837/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Kindererziehungszeiten des

    Die ihr während dieser Zeit zugeflossenen Anwartschaften wegen Kindererziehungszeiten entsprechen ihrem - einverständlichen - Einsatz in der Ehezeit und sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie die sonstigen Versorgungsanrechte in die am Ende der Ehezeit aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften einzubeziehen; eine Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs allein aus dem Grunde, dass die ausgleichspflichtige Ehefrau Versorgungsanwartschaften (auch) durch Kindererziehungszeiten erworben hat, kommt nicht in Betracht (vgl. OLG München, OLGR 2004, 171; OLG Bremen, FamRZ 2002, 466; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 891).
  • OLG Bremen, 17.04.2001 - 5 UF 100/00

    Billigkeitserwägungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB ) im Falle der Ausgleichspflicht

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  • OLG Brandenburg, 30.11.2000 - 9 UF 376/99

    Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Ehen, die im Beitrittsgebiet

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  • OLG Brandenburg, 15.09.2008 - 10 UF 155/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Beschränkung wegen

    Soweit dem Antragsgegner etwa ein versuchter Prozessbetrug vorzuwerfen sein sollte, stellt dies kein schweres vorsätzliches Vergehen dar, das den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte (vgl. dazu KG, FamRZ 2004, 643; OLG Brandenburg, 1. FamS, FamRZ 2000, 891).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2005 - 9 UF 240/04

    Umfang des rechtlichen Gehörs in Zivilverfahren; Anforderungen an die Begründung

  • OLG Celle, 07.09.2009 - 15 UF 211/08

    Versorgungsausgleich nach Scheidung einer Ehe zwischen einem freiberuflich

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